29.05.2014, 23:14
So, noch mal kurz gegoogelt:
Laut dem Justizportal Niedersachsen werden an Gerichtsgebühren fällig:
Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Für den Notar werden laut der Seite der Bundesnotarkammer fällig:
Auch die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Auch hier wird zwischen der Beglaubigung mit und ohne Entwurf unterschieden. Die rechtliche Beratung und der Vollzug der Anmeldung beim Registergericht ist nur bei der Beglaubigung mit Entwurf durch die Beglaubigungsgebühr mit abgedeckt. Als Wert ist bei nichtwirtschaftlich tätigen Vereinen (diese stellen die überwiegende Mehrzahl dar) regelmäßig ein Wert von 5.000 € anzusetzen.
Dies ergibt für die Anmeldung einer Vereinsgründung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV Nr. 25100 in Höhe von 20,00 €, oder
bei einer Beglaubigung mit Entwurf eine halbe Gebühr nach KV Nr. 24102 in Höhe von 30,00 €,
jeweils zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.
Reich wird man davon nicht, oder?
Laut dem Justizportal Niedersachsen werden an Gerichtsgebühren fällig:
Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Für den Notar werden laut der Seite der Bundesnotarkammer fällig:
Auch die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Auch hier wird zwischen der Beglaubigung mit und ohne Entwurf unterschieden. Die rechtliche Beratung und der Vollzug der Anmeldung beim Registergericht ist nur bei der Beglaubigung mit Entwurf durch die Beglaubigungsgebühr mit abgedeckt. Als Wert ist bei nichtwirtschaftlich tätigen Vereinen (diese stellen die überwiegende Mehrzahl dar) regelmäßig ein Wert von 5.000 € anzusetzen.
Dies ergibt für die Anmeldung einer Vereinsgründung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV Nr. 25100 in Höhe von 20,00 €, oder
bei einer Beglaubigung mit Entwurf eine halbe Gebühr nach KV Nr. 24102 in Höhe von 30,00 €,
jeweils zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.
Reich wird man davon nicht, oder?