07.07.2014, 13:04
(07.07.2014, 12:19)Bertl schrieb: Vielleicht reicht ja schon eine Formulierung wie folgende:
Zitat:(7) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane, dringliche
Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
Bei zwei Organen wohl eher nicht,
Zitat:§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
vor allem wenn der Verein trotz des Rücktritts im vollen Umfang handlungsfähig bleibt.
denn:
Zitat:§ 16 Der Vorstand
(2) Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
Deswegen auch meine Frage beim letzten Stammtisch. Laut Aussage von Frau Herrmann sollte es mit 2 Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten JHV weitergehen bei der dann eine Ergänzungswahl stattfinden sollte.
Ach, ich bin so ein elendiger Klugscheißer. Sorry dafür…..
