31.08.2016, 15:42
(31.08.2016, 15:30)Indianer87 schrieb: Also meiner Meinung nach gehören die Rechte auch dem eV zugeordnet, daher finde ich es tendenziell richtig, dass man die GmbH überboten hat. Ansonsten könnte der eV sehr schnell Geschichte sein, wenn man nachher seitens der GmbH den Hunters die Nutzung der Marke gestattet.
Zum springenden Punkt: Sicherlich hätte der eV vor dem Gebot Kontakt zur GmbH aufnehmen sollen, da sind wir uns ja alle wohl einig. Die GmbH hat wiederum die Gesellschafter über das Gebot informiert. Aber auch über die (geplante??) Teilung via Treuhänder? Oder hat die GmbH nun nach der PM des eV dort mal nachgefragt, wie man sich dort die Nutzung der Marke/Namensrechte vorstellt? Wenn nicht, ist es auch nicht korrekt, jetzt den möglichen Namensverlust so zu propagieren. Meine Meinung
...diese Interpretation kann ich sehr gut nachvollziehen
Die möglichen Optionen:
1. Markenrechte an einen Treuhändler
2. Markenrechte an den e.V. und ein Vertrag direkt mit der GmbH über ein unbegrenztes Nutzungsrecht zu tragbaren (einvernehmlichen) Konditionen
Der 1. Option würde ich ganz klar präferieren.