04.09.2016, 13:55
(03.09.2016, 16:03)GuinnessGunnar schrieb: Der e.V. kann rechtlich mit seinem Geld machen was er will. Man hätte vor 3 Jahren der Weitergabe an den Verein widersprechen können. Danach war es Geld des Vereins, der es zum Wohle des Vereins (nicht der GmbH) ausgeben kann wofür er will und die Entscheider sind nur den Stimmberechtigten Mitgliedern Rechenschaft schuldig.
Nein, lieber Gunnar, so einfach ist das nicht.
Als in Satzungsfragen geschulter Rechnungsprüfer in einigen Vereinen und Schatzmeister eines anderen e.V. muss ich sagen, dass ein Verein mit seinen Geldern, insbesondere Zuwendungen (Spenden), durchaus nicht machen kann, was er will, sondern dass er als E.V. an seine Satzung, die Vereinszwecke und Regeln der Haushaltsführung gebunden ist, was die Ausgaben angeht. Z.B. müssen sie dem Vereinszweck entsprechen, es müssen gültige Beschlüsse eines dafür zuständigen Vereinsgremiums vorliegen und z.B. das Prinzip der sparsamen Haushaltsführung befolgt werden. Vereinsausgaben sind also eine ziemlich pingelig zu handhabende Sache.
In unserer Diskussion hier werden auch unterschiedliche Sachen vermischt. Das Verhältnis der ECHten zu ihren Spendern (dazu gehöre ich leider auch) ist das eine, die Weitergabe der Spenden an einen Dritten das andere und das Verhalten des e.V. beim Erwerbsversuch der Namensrechte noch einmal etwas anderes.
Ich weiß heute nicht mehr, wie deutlich die ECHten damals definiert haben, wofür gespendet werden sollte. In jedem Fall werden sie es gesagt haben und es war sicherlich nicht pauschal „Förderung des Einssports in Hannover und Pflege von Namensrechten“.
Damit sind alle diese damaligen Spenden zweckgebundene Spenden und dieser Zweck kann auch nicht vom Spendenempfänger nachträglich umgewidmet werden, indem er irgendwas auf seiner Homepage schreibt, denn es gibt ja auch Spender ohne Internet. Es müsste also jeder einzelne Spender gefragt werden, ob er mit einer Umwidmung seiner individuellen Spende einverstanden wäre.
Gibt der Spendenempfänger die Spenden an einen Dritten weiter, dann sind diese Gelder nicht "gewaschen" für neue Verwendungen, sondern er reicht auch die Zweckbindung weiter, die der neue Empfänger verwirklichen muss, der unmittelbare Spendenempfänger (ECHte) bleibt aber trotzdem gegenüber dem Spender verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung seiner Spende. Der erste Spendenempfäger muss sich das nachweisen lassen. Wird sie nicht zweckgebunden verwendet, kann der Spender seine Spende vom Spendenempfänger zurückfordern.
Nun kommt der EC Hannover Indians e.V.
Der ECHI ist ein e.V. und hat eine Satzung. Der ECHI ist sogar ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der aus dieser Gemeinnützigkeit Steuervorteile bezieht und die übliche Satzung eines gemeinnützigen Vereins hat, an deren Vorgaben er gebunden ist. Insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Mittel. Das muss er alle drei Jahre gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften in einem „Freistellungsantrag“ mit Sach- und Finanzbericht und Bilanzen nachweisen. Alle getätigten Ausgaben müssen dem Vereinszweck entsprechen. Weder Vorstand noch MGV dürfen Beschlüsse dahingehend fassen, das Geld für andere Zwecke ausgegeben wird. Wenn nicht, droht Entzug der Gemeinnützigkeit.
Bei Sportvereinen heißt es dann in der Regel unter Vereinszweck „Förderung des Sports. Dieses wird insbesondere verwirklicht durch:“ ... Beim ECHI lautet dieser folgende Passus konkret:
„ a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel, Übungs- und Kursbetriebes; b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc; c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.“
Genau heißt das: Alle Mittel müssen „ausschließlich und unmittelbar“ im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden und zwar „zeitnah“. Hortet ein e.V. Geld, muss er im Rahmen des Freistellungsantrags gegenüber dem Finanzamt begründen, wofür er diese Reserve vorhalten muss. Wäre interessant, mal zu wissen, wofür die Spende aufbewahrt werden sollte. Die Spielbetriebs-GMBH kommt übrigens in der Satzung gar nicht vor; sie ist, soweit ich die Satzung sehe, also auch kein Zweckbetrieb des e.V., mit dem er dann seine Aufgabe „Ligenbetrieb“ verwirklicht, sondern ein selbständiges Konstrukt. Die Verträge, die die GmbH an den e.V. binden, kenne ich nicht.
Wenn nun solch ein gemeinnützliger e.V. mit einer „hohen fünfstelligen Summe“ die Namensrechte an einer Marke erwirbt, dann – na ja, was soll man dazu sagen. Ich wüsste nicht so spontan, was daran gemeinnützig wäre. Es entspräche aber weder seinem Vereinszweck, denn den kann er auch unter anderem Namen erfüllen und auch nicht dem Prinzip der sparsamen Haushaltsführung und überhaupt heißt es laut ECHI-Satzung, dass keine seiner in der Satzung aufgeführten Abteilungen im Vereinsleben so dominieren darf, „dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden“. Was würden wohl Eiskunstlauf und Eistanz sagen, wenn fünfstellig Geld ausgegeben würde für eine Namensmarke, die diese Abteilungen für ihren Sport absolut nicht brauchen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine fünfstellige Summe nur für eine Namensmarke der Sparte Eishockey-Ligenbetrieb etwas, worüber man die Stirn runzeln müsste. Da hilft ja auch kein „reicher Onkel“. Sein Geld darf gar nicht erst in den Vereinshaushalt einfließen, dann dürfte es ja nur satzungskonform wieder raus. In einem solchen Fall müsste es so laufen: Der Onkel tritt als privater Mitbieter auf, erwirbt die Marke und übereignet sie dann dem Verein oder überlässt sie kostenlos.
Also: Das ist hier alles nur „wenn, würde und müsste“, kein gültiges Werturteil darüber, wie es in der Sache Namensmarke hier wirklich läuft, denn das weiß ich ja auch nicht und ich kenne auch nicht die sonstigen internen Verträge und Abmachungen. Ich sage nur: Wenn es so wäre, wie hier im Forum teils so diskutiert und gemeint wird und wenn der e.V. ein normaler, gemeinnützig anerkannte Sportverein ist, so, wie ich Vereine kenne, dann würde ich als Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung keine Entlastung empfehlen können, denn ich wüsste nicht, wie ich den teuren Erwerb von Namensrechten mit diesem Vereinszweck vereinbaren könnte. Da der e.V. aber gestandene Fachleute in seinen Reihen hat, auch Juristen, die alle ganz sicher wissen, was ein Verein darf und was nicht, kann man doch eigentlich nur zu dem Schluss kommen, dass alles ganz anders ist, alles mit rechten Dingen zugeht und wir hier alle auf dem Holzweg sind. Kein Vereinsverantwortlicher würde sehenden Auges die Existenz seines Vereins gefährden. Möglicherweise kommt am Ende nur heiße Luft raus. Alles nur schlecht kommuniziert. Gucken, was wirklich gelaufen ist und dann können wir uns ein Urteil bilden.
Daher: Puck flach halten, abwarten.